TAWO Living GmbH AGB Stand 10/2022

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich:

Soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten für unsere Angebote, Verkäufe und

Lieferungen nachstehende Bedingungen. Sie sollen auch für alle nachfolgenden Kaufverträge zwischen den

Parteien gelten bis zu einem ausdrücklichen Widerruf. Insoweit soll es sich um eine Vereinbarung dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kaufverträge zwischen den Parteien im Voraus handeln im Sinne

von § 305 Abs. 3 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht einbezogen, es sei denn,

dies ist individuell vereinbart.

 

2. Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen

Bestimmungen davon unberührt. Auch der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, wenn nicht ein Festhalten an

ihm unter Berücksichtigung der weggefallenen Bestimmungen und der dann zum Tragen kommenden

gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.

 

3. Vollständigkeitsvermutung:

Soweit Verträge schriftlich geschlossen werden wird vermutet, dass der schriftliche Vertrag die individuellen

Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt. Soweit der Käufer eine hiervon abweichende Vereinbarung

behauptet, ist er hierfür beweispflichtig.

 

4. Teillieferungen/Nichtverfügbarkeit der Leistung:

1. Wir sind berechtigt, die vertraglich zu liefernden Gegenstände auch in Teillieferungen an den Käufer

auszuliefern.

2. Wir sind berechtigt im Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit der Leistung vom Vertrag zurückzutreten,

nachdem wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben. Wir verpflichten uns

gleichzeitig, die vom Käufer bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich zurück zu erstatten.

 

5. Abweichungen:

Abweichungen der gelieferten Gegenstände nach Art, Umfang und Farbe sind im Rahmen der handelsüblichen

Abweichungen zulässig.

 

6. Preise:

Alle von uns angebotenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird

zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. In den Preisen ist die Verpackung ebenfalls

nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet.

 

7. Verpackung/Versand/Gefahrübergang:

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Verpackung und die Art des Versandes

nach billigem Ermessen auszuwählen und dem Käufer zu berechnen.

2. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass die Ware vom Kunden abgeholt wird, vereinbaren die Parteien, dass

der Käufer die Ware spätestens drei Tage nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung abholt. Der

Käufer kommt ab dem vierten Tag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung in Verzug. Zu diesem

Zeitpunkt geht die Gefahr auf ihn über. Wir können dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abholung von

zehn Tagen setzen. Der Käufer ist verpflichtet, Lagerkosten in ortsüblicher Höhe ab dem 4. Tag nach Zugang der

Bereitstellungsmitteilung an den Verkäufer zu bezahlen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 20 % des Kaufpreises als

pauschalem Schadenersatz. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder

niedriger als die geforderte Pauschale.

3. Soweit sich der Versand, die Zustellung oder der Beginn der Durchführung des Auftrages auf Wunsch des

Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzuges

oder des Zeitpunktes der Verschiebung auf den Kunden über; wir verpflichten uns jedoch auf Wunsch und auf

Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken, soweit eine Mitwirkung unsererseits

erforderlich ist.

 

8. Zahlungsbedingungen:

1. Ist nichts anderes vereinbart, sind sämtliche Zahlungen binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum bei dem

Verkäufer eingehend, an diesen zu bezahlen.

2. Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, gilt die Ware erst dann als

bezahlt, wenn die Zahlung bei uns selbst eingegangen ist.

3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Einziehung trägt der Kunde.

Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Eingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an

dem wir über den Gegenwert des Papiers verfügen können.

4. Wir sind berechtigt in dem Fall, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf

Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, die uns obliegende Leistung zu

verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt (Zahlung geleistet) oder

Sicherheit für sie geleistet wird.

5. Befindet sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Verzug, so werden alle bestehenden

Forderungen sofort fällig.

6. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken

abzutreten.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der

Geschäftsverbindung, einschl. Umsatzsteuer, zu zahlender Kosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen unser

Eigentum. Dies gilt im Falle von Zahlungen mittels Wechsel und/oder Scheck bis zu dem Zeitpunkt, in dem das

Geld vollständig und nicht rückholbar auf unserem Konto eingegangen ist. Der Eigentumsvorbehalt besteht an

allen von uns gelieferten Waren bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche unserer Forderungen gegen den

Kunden beglichen sind, insbesondere auch in dem Fall, dass einzelne oder alle Forderungen in einem

Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt.

2. Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Kunde tritt

bereits jetzt alle ihm gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf unserer Ware zustehende Forderungen an

uns mit ihrem Entstehen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen von uns verpflichtet,

unverzüglich seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung seiner

Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies

gesetzlich zulässig ist. Der Kunde bleibt bis zu einem Widerruf durch uns zur Einziehung der neu entstehenden

Kaufpreisforderung aus der Weitergabe unserer Ware befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Intervention

trägt der Kunde. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware gesondert aufbewahren

und jeweils sofort an uns abführen soweit und in dem Umfang, in dem unsererseits fällige Forderungen gegen

ihn bestehen. Im Zeitpunkt einer Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrages des Kunden selbst oder

eines Dritten gegen den Kunden erlöscht im selben Zeitpunkt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der

Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, einen vorläufigen

Insolvenzverwalter oder endgültigem Insolvenzverwalter unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt zu

benachrichtigen und daran mitzuwirken, dass die Ware erhalten bleibt und wir unverzüglich benachrichtigt

werden. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bzw. des Insolvenzantrages sind wir selbst zur Einziehung

der Forderungen aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Weiterverkauf unserer Waren an Dritte

berechtigt.

3. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Höhe unserer Gesamtforderungen um mehr

als zehn Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen in

entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet.

 

4. Der Kunde hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder

den Verlust unserer aus an ihn gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die

uns infolge von Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Bei Zugriffen Dritter

auf die Ware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und alles zu tun, was ihm rechtlich möglich ist,

dies zu verhindern.

5. Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, da

für die Anwendung des vorliegenden Vertrages deutsches Recht vereinbart wird. Sollte ein Eigentumsvorbehalt

dem „ordre public“ widersprechen und deswegen unwirksam sein, sind wir berechtigt, alle Rechte in Bezug auf

den Liefergegenstand geltend zu machen, die nach den dortigen Landesgesetzen zugunsten eines Verkäufers in

Bezug auf den Erhalt des Eigentums an der Ware bzw. den Erhalt seiner Forderungen existieren. Der Kunde ist

verpflichtet, bei allen Rechtshandlungen mitzuwirken, wenn der Eigentumsvorbehalt aufgrund des „ordre

public“ nicht zulässig ist, mit denen wir unser Eigentum schützen oder vergleichbare Rechte an den

Liefergegenständen bestellen können, wie z.B. erforderliche Eintragungen etc.

 

10. Lieferfristen:

1. Soweit Lieferfristen vereinbart sind, steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass der Käufer sämtliche

von ihm nach dem Vertrag geschuldeten und vor der Lieferung zu bewirkenden Handlungen rechtzeitig

ausgeführt hat. Soweit der Liefergegenstand versandt werden soll, ist mit dem Bereitstellen der Ware zum

Versand die Lieferfrist eingehalten. Etwaige Versand- oder Transporthindernisse, die nicht auf unserem

Verschulden beruhen, gehen insoweit nicht zu unseren Lasten.

2. Ist die Lieferfrist überschritten, verpflichtet sich der Käufer schriftlich eine Nachfrist an uns von einem Monat

zu setzen, es sei denn er kann nachweisen, dass für ihn die Einhaltung dieser Frist unzumutbar ist. Die

angemessene Nachfrist gilt als eingehalten, wenn wir in dieser die Absendung der Ware nachweisen. Sollte die

Frist erfolglos verstreichen und die Ware in der Zeit von uns verschuldet nicht abgesandt sein, kann der Kunde

vom Vertrag zurücktreten. Bei Teilverzug darf der Kunde nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er

nachweist, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Käufers aus von uns schuldhaft nicht eingehaltenen Lieferfristen ist,

außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Schäden begrenzt, die auf einer grob

fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht des Kunden, sich bei einer von uns

zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden, Pflichtverletzung sich von dem Vertrag zu

lösen, bleibt unberührt.

4. Für den Fall, dass wir entsprechend § 321 BGB berechtigt sind, die uns obliegende Leistung zu verweigern,

weil nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Käufer durch mangelnde Leistungsfähigkeit den

Anspruch auf die Zahlung gefährdet, können Ansprüche aus einer überschrittenen Lieferfrist nicht entstehen.

 

11. Gewährleistung:

1. Der Kunde hat entsprechend § 377 BGB und entsprechend der dortigen Rechtsprechung, soweit es für ihn

ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel

zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es

sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich

später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden,

anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des

Käufers genügt die rechtzeitige Absendung. Soweit der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde, können

wir uns auf diese Vorschrift nicht berufen.

2. Bei Mängeln der Kaufsache überl.sst der Käufer uns die Wahl, ob als Nacherfüllung die Beseitigung des

Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache durchgeführt wird.

3. Die Verjährungsfrist wegen Mängeln der Kaufsache beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,

wobei gesetzliche Hemmungs- oder Erneuerungstatbestände erhalten bleiben. Die Fristverkürzung betrifft

ausschließlich die Verjährung von Ansprüchen gegen uns wegen eines Mangels.

4. Soweit wir Schadenersatz leisten müssen wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden begrenzen wir unsere Haftung auf einen

Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht. Dies gilt

nicht, sofern es sich um die Verletzung von Kardinalspflichten handelt. Der Höhe nach begrenzen wir die

Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schäden.

 

12. Aufrechnungsverbot:

Der Käufer ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn es handelt sich um die

Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderung.

Nicht ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch, der auf einem zur

Leistungsverweigerung berechtigenden Anspruch beruht.

 

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht:

1. Erfüllungsort für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist Kelkheim oder der Standort

eines von uns beauftragten Auslieferungsbetriebes.

2. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz der Firma, Frankfurt am Main.

3. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird entsprechend

Artikel 6 CISG ausgeschlossen.

 

14. Datenschutz:

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten

gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.